{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-28_2013-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1908&type=1563347022&cHash=4098c8608baadba9619ff6d8824f5e1a", "Checksum": "dffb1ed2c3d494bbd647e688e54388a3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.12.2013 BE.2013.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 956a, Art 970 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Grundbuchbeschwerde. Einsichtnahme in das Grundbuch. Allgemeine Ausführungen zum Nachweis des schützenswerten Interesses zur Geltendmachung des Einsichtsrechts (E. III.2). Anwendung im Einzelfall (E III.3) und Interessenabwägung zur Bestimmung des Umfangs der zu genehmigenden Einsichtnahme (E. III.4). Art. 96, Art. 106 und Art. 116 ZPO (SR 272), Art. 95 f., Art. 98 und Art. 98ter VRP (sGS 951.1). Grundsätze der Kostenverlegung bei der Grundbuchbeschwerde (E. IV). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10.Dezember 2013, BE.2013.28)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:13:57", "Checksum": "0241f4877a5cf0ea6a8b625df7d4d131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.12.2013 BE.2013.28\nRegeste:\nArt. 956a, Art 970 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Grundbuchbeschwerde. Einsichtnahme in das Grundbuch. Allgemeine Ausführungen zum Nachweis des schützenswerten Interesses zur Geltendmachung des Einsichtsrechts (E. III.2). Anwendung im Einzelfall (E III.3) und Interessenabwägung zur Bestimmung des Umfangs der zu genehmigenden Einsichtnahme (E. III.4). Art. 96, Art. 106 und Art. 116 ZPO (SR 272), Art. 95 f., Art. 98 und Art. 98ter VRP (sGS 951.1). Grundsätze der Kostenverlegung bei der Grundbuchbeschwerde (E. IV). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10.Dezember 2013, BE.2013.28).\n\nDer nach st. gallischem Steuergesetz (StG) zu versteuernde Grundstückgewinn\nentspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und\nAufwendungen) übersteigt (Art. 134 StG). Als Erlös definiert das Gesetz den\nVerkaufspreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers, resp. - sofern kein\nKaufpreis festgelegt wird - den Verkehrswert (Art. 135 Abs. 1 und 2 StG). Als im\nRahmen der Anlagekosten wesentlicher Erwerbspreis gilt der durch die\nGrundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des\nErwerbers (oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis); liegt aber kein Kaufpreis vor,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nso wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt\n(Art. 136 Abs. 1 und 2 StG). Die Praxis zu Art. 136 StG differenziert weiter beim (ganz\noder teilweise) unentgeltlichen Erwerb - hier kommen je nach Konstellation der\nErwerbspreis der Rechtsvorgänger, der für die Erbteilung relevante Anrechnungswert\noder (bei vorherigem Steueraufschub) der Erwerbspreis beim letzten\nsteuerbegründenden Sachverhalt als Bemessungssachverhalt in Frage (vgl. Steuerbuch\nArt. 136 Nr. 1 Ziff. 2.7 f.).\n\nBereits im Gesuch vom 31. Mai 2012 […] machte der Gesuchsteller sinngemäss\ngeltend, dass ihm nicht bekannt sei, in welcher Rechtsform der seinerzeitige Erwerb\nder fraglichen Liegenschaft durch A.X. erfolgt war (\"Schenkungsvertrag,\nAbtretungsvertrag, Kaufvertrag (?)\"), was klar mit dem Zweck der \"Ermittlung des\nGewinnes\" verknüpft wurde. In der Beschwerde wird sodann betont, dass gerade der\nseinerzeitige Übernahmepreis in Frage gestellt wird […]. Ist die Erwerbsart durch A.X.\nnicht bekannt, so ist unklar, welche Qualität der Erwerbspreis gemäss\nSteuerveranlagung hat. Angesichts der Bandbreite möglicher Sachverhalte in der\nAuslegung des steuerrechtlichen Begriffs des Erwerbspreises kann nicht ohne weiteres\ngeschlossen werden, der in der Steuerveranlagung ausgewiesene Wert entspreche\nohne jeden Zweifel exakt demjenigen, der nach der Auslegung der Ziffer 2 des\nGewinnanteilsrechts für die Bemessung des zu teilenden Erlöses in der\nprivatrechtlichen Streitigkeit massgeblich ist. Indem der angefochtene Entscheid davon\nausgeht, die Steuerveranlagung enthalte alle für die Durchsetzung des Anspruchs\nnotwendigen Daten, interpretiertsie gerade diese Auslegungsfrage als in diesem Sinne\ngeklärt. Die Auslegungsfrage ist jedoch durch das zuständige (deutsche) Sachgericht\nzu entscheiden und nicht durch das Grundbuchamt im Entscheid über die\nEinsichtnahme vorwegzunehmen. Gleiches gilt es zu der Frage zu sagen, wie die\nAngabe zum Löschungsgrund zu bewerten ist. Ist zwischen den Parteien die Klärung\nder Frage offen (resp. gar gerichtshängig), ob und in welcher Höhe ein\nGewinnanteilsrecht besteht, so hat das Grundbuchamt den Nachweis der\nAuseinandersetzung im Rahmen des Interessennachweises zu würdigen und nicht über\ndie Auslegung der Willensäusserung zu entscheiden […].\n\nEin aktuelles Interesse des Gesuchstellers, Einblick in die genannten Daten zu erhalten,\nist damit glaubhaft gemacht. Entgegen der Vorinstanz haben die bereits vorliegenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerdaten vor dem Hintergrund des zwischen A.X. und B.X. vereinbarten\nGewinnanteilsrechts unter den dargelegten Umständen das Interesse an der Einsicht in\ndie Grundbuchbelege nicht dahinfallen lassen. Es ist auch angesichts der im Recht\nliegenden Anwaltskorrespondenz nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer ohne\nWeiteres auf anderem Weg zu zuverlässigen Angaben kommen könnte […].\n\nb) Soweit sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung […] darauf bezieht, das\nGewinnanteilsrecht sei im Grundbuch gelöscht, führt sie nichts anderes aus als der\nBeschwerdeführer in der Beschwerde selbst. Dieser beruft sich nicht darauf, dass\naufgrund der früher bestehenden Vormerkung im Grundbuch ein rechtliches Interesse\n(im Sinne des funktionellen Zusammenhanges) fortdauere, sondern einzig, dass die\nqualifizierte Bezugsnähe weiterhin bestehe […], d.h. er widerspricht in erster Linie der\nmöglichen Interpretation der Angabe des Löschungsgrundes als Aufhebungs- oder\nSaldoklausel (von der das Grundbuchamt F. überzeugt ist […]). Die entfallene\nEintragung im Grundbuch ist Anlass dafür, dass die qualifizierte Bezugsnähe überhaupt\ngeprüft werden musste (da andernfalls das rechtliche Interesse offensichtlich wäre) -\nund nicht Argument gegen diese.\n\nc) Die Beschwerde ist gutzuheissen; dem Beschwerdeführer steht im Lichte von Art.\n970 Abs. 1 ZGB ein Einsichtsrecht zu.\n\n4. Mit der Bejahung des Einsichtsrechts bleibt festzulegen, inwieweit dem\nBeschwerdeführer Einsicht in die Belege des Grundbuches zu gewähren ist. Dabei ist\ndie Einsicht auf den zur Befriedigung des zu schützenden Interesses notwendigen\nUmfang zu beschränken (BGE 132 III 603 E. 4.3.1; 126 III 512 E. 3a).\n\n"}