{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-28_2013-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1908&type=1563347022&cHash=4098c8608baadba9619ff6d8824f5e1a", "Checksum": "dffb1ed2c3d494bbd647e688e54388a3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.12.2013 BE.2013.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 956a, Art 970 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Grundbuchbeschwerde. Einsichtnahme in das Grundbuch. Allgemeine Ausführungen zum Nachweis des schützenswerten Interesses zur Geltendmachung des Einsichtsrechts (E. III.2). Anwendung im Einzelfall (E III.3) und Interessenabwägung zur Bestimmung des Umfangs der zu genehmigenden Einsichtnahme (E. III.4). Art. 96, Art. 106 und Art. 116 ZPO (SR 272), Art. 95 f., Art. 98 und Art. 98ter VRP (sGS 951.1). Grundsätze der Kostenverlegung bei der Grundbuchbeschwerde (E. IV). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10.Dezember 2013, BE.2013.28)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:13:57", "Checksum": "0241f4877a5cf0ea6a8b625df7d4d131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.12.2013 BE.2013.28\nRegeste:\nArt. 956a, Art 970 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Grundbuchbeschwerde. Einsichtnahme in das Grundbuch. Allgemeine Ausführungen zum Nachweis des schützenswerten Interesses zur Geltendmachung des Einsichtsrechts (E. III.2). Anwendung im Einzelfall (E III.3) und Interessenabwägung zur Bestimmung des Umfangs der zu genehmigenden Einsichtnahme (E. III.4). Art. 96, Art. 106 und Art. 116 ZPO (SR 272), Art. 95 f., Art. 98 und Art. 98ter VRP (sGS 951.1). Grundsätze der Kostenverlegung bei der Grundbuchbeschwerde (E. IV). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10.Dezember 2013, BE.2013.28).\n\nb) Das zur Einsichtnahme geltend gemachte Interesse ist schützenswert, wenn\nzwischen der Offenlegung eines oder mehrerer Bereiche oder Teile des Grundbuchs\nund dem geltend gemachten Interesse ein innerer, funktioneller Zusammenhang\nbesteht. Dies ist gegeben, wenn das Interesse vom Inhaber einer bestehenden,\neingetragenen dinglichen Rechtsposition, durch den Inhaber eines vorgemerkten\npersönlichen Rechts oder vom Inhaber eines Titels, der ihm eine solche Position zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverschaffen geeignet ist, geltend gemacht wird (Rey, Zur Öffentlichkeit des\nGrundbuchs, ZBGR 1984, 73 ff., 80; BSK ZGB II-Schmid, N 14 zu Art. 970 ZGB;\nPfammatter, OFK-ZGB, N 4 zu Art. 970 ZGB; Etter-Strebel, Die Öffentlichkeit des\nGrundbuchs im Spiegel der Rechtsprechung, recht 1988, S. 137).\n\nWird kein solches \"rechtliches Interesse im traditionellen Sinn\" (Rey, a.a.O.) geltend\ngemacht, sondern ein tatsächliches oder wirtschaftliches, so bietet der funktionelle\nZusammenhang keine hinreichende Entscheidgrundlage; der Gesuchsteller hat eine\nqualifizierte Bezugsnähe zu dem Teil des Grundbuchs darzutun, in den er Einsicht\nnehmen möchte. Eine solche qualifizierte Bezugsnähe liegt vor, wenn dem an der\nEinsichtnahme Interessierten ein persönlicher, aktueller und konkreter Vorteil erwächst,\nden er nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne die Konsultation des\nGrundbuches nicht ohne Weiteres bzw. nicht ohne erheblichen Aufwand erlangen\nkönnte (BGE 132 III 603 E. 4.3.2: \"La possibilité de se procurer les données requises\npar un autre moyen ne permet pas d'exclure la consultation (….), en particulier si cela\nrend notablement plus difficile la tâche du requérant\".; vgl. auch BGE 126 III 512 E. 6a\nzu früherer Fassung von Art. 970 ZGB; enger formuliert [\"nicht ohne Konsultation\"]:\nRey, a.a.O., S. 81; Pfammatter, OFK-ZGB, N 5 zu Art. 970 ZGB; Etter-Strebel, a.a.O.,\nS. 138; BSK ZGB II-Schmid, N 15 zu Art. 970 ZGB).\n\nDas Kriterium der qualifizierten Bezugsnähe ist indessen nicht für sich alleine\nentscheidend, es ist darüber hinaus - namentlich was den Umfang der Einsicht angeht\n- eine Abwägung mit den Interessen der weiteren Beteiligten, insbesondere der\nEigentümer und der Berechtigten eingetragener dinglicher Rechte, vorzunehmen. Die\nEinsichtnahme ist nur soweit zu gewähren, wie das Interesse des Gesuchstellers\nreichen kann (BGE 132 III 603 E. 4.3.1; BGE 126 III 512 E. 3a). Wenn die Einsichtnahme\nin Belege begehrt wird, ist Zurückhaltung geboten bei der Einsicht in schuldrechtliche\nBestimmungen, die mehr oder weniger persönlichkeitsbezogen sind und abseits der\nPublizitätsfunktion des Grundbuchs stehen (vgl. Etter-Strebel, a.a.O., S. 139; Rey,\na.a.O, S. 81 f.; Pfammatter, OFK-ZGB, N 9 zu Art. 970 ZGB).\n\nc) Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein ein gewisse\nWahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass\nsie sich nicht verwirklicht haben könnte (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZivilprozessrecht, N 9.166, vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.3). Vorliegend muss das\ndargelegte tatsächliche Interesse im genannten Sinn als wahrscheinlich erscheinen\n(Rey, a.a.O, S. 83 f.).\n\n3.a) Das zwischen den Parteien vereinbarte Gewinnanteilsrecht enthielt unter der\nZiffer 2 folgende Bestimmung […]:\n\n\"Der Anspruch beschränkt sich auf 50% des Verkaufserlöses\n\nDer Verkaufserlös berechnet sich wie folgt: Dannzumaliger Verkaufspreis des\nGrundstückes Nr. xyz oder Teilen davon; abzüglich des Übernahmepreises sowie der\nnachgewiesenen wertvermehrenden Investitionen. (Auf eine Indexierung des\nÜbernahmepreises wird verzichtet)\".\n\nOffenbar besteht zwischen den Parteien A.X. und B.X. eine Auseinandersetzung, in\nwelcher die den Verkaufserlös bestimmenden Elemente eine tragende Rolle spielen.\nDies wird vom Beschwerdeführer - wenn auch nur in groben Linien - dargestellt und\nanders ist nicht erklärbar, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens A.X. zur\nAuskunftserteilung über Verkaufserlös, Erwerbspreis und wertvermehrende\nInvestitionen verpflichtet wurde. Ihr Anwalt übermittelte in Nachachtung dieser\nVerpflichtung demjenigen B.X.s die Veranlagungsverfügung für die\nGrundstückgewinnsteuer vom 19. Juni 2003 […]. Daraus ergeben sich Verkaufspreis\n(Fr. 1'000'000.00), Erwerbspreis (Fr. 890'060.00), Nebenkosten (Fr. 46'410.00) und\nwertvermehrende Aufwendungen (Fr. 0.00), welche vom Anwalt A.X.s im\nBegleitschreiben allerdings als \"ggw. nicht eruierbar\" relativiert werden.\n\n"}