O., N 11 zu Art. 204 ZPO). A.B. als bei einer Rechtsschutzversicherung angestellter Rechtsanwalt ist daher als Begleitperson an der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse nicht zuzulassen und die Beschwerde ist abzuweisen. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4