juristischen Beistand ein solches Vertrauensverhältnis nur in besonderen Fällen angenommen werden. Es kann nämlich kaum Wille des Gesetzgebers sein, dass jeder Rechtsbeistand, welcher die Voraussetzungen für eine Vertretung bzw. Begleitung (nach Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO) nicht erfüllt, als Vertrauensperson dann doch als Begleiter im Sinn von Art. 204 Abs. 2 ZPO zugelassen wird, zumal zwar die Meinung ist, dass sich die Begleitperson im Hintergrund zu halten hat, sich dies in der Praxis gerade beim Rechtsbeistand jedoch nicht durchsetzen lässt und auch nicht sinnvoll ist (Wyss, a.a.O., N 6 zu Art. 204 ZPO; Egli, a.a.O., N 11 zu Art. 204 ZPO).