cc) Hier möchte sich die Beschwerdeführerin durch einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt begleiten lassen. Die Begleitung soll ausdrücklich als "Rechtsbeistand" erfolgen, was nach dem hiervor Ausgeführten nicht zulässig ist, da ein angestellter Rechtsanwalt die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO - zu Recht unbestrittenermassen - nicht erfüllt. Nicht geltend gemacht hat die Beschwerdeführerin, dass es sich bei A.B. um eine "Vertrauensperson" handelt. Von einem dafür erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnis ist bei einem Angestellten der Rechtsschutzversicherung, welcher erst im Falle eines Rechtsstreits beigezogen wird, auch nicht auszugehen.