b ZPO für das Schlichtungsverfahren zugelassenen (Rechts-)Vertreter gemeint sein. Bei ihnen muss es sich allerdings - und deshalb verwendet das Gesetzt auch nicht die Formulierung: "… von einer Anwältin, einem Anwalt … begleiten lassen", wie dies noch im Vorentwurf (vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, Art. 198 [S. 46]), vorgesehen war - nicht um Anwälte handeln, da, wie ausgeführt (lit. aa hiervor), auch patentierte Sachwalter und Rechtsagenten zugelassen sind (Egli, a.a.O., N 9 zu Art.