Das Vertrauensverhältnis kann dabei auch beruflicher Natur sein, womit unter Umständen insbesondere ein Treuhänder oder ein anderer Berater als Vertrauensperson an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen kann (vgl. Urs Egli, DIKE-Komm-ZPO, N 10 zu Art. 204 ZPO). Da die "Begleitung" dem bisherigen Terminus der Verbeiständung, d.h. der Unterstützung in der Verhandlung durch Dritte, entspricht (vgl. Wyss, Stämpflis Handkommentar ZPO, N 5 zu Art. 204 ZPO), kann mit Rechtsbeiständin und Rechtsbeistand nichts anderes als die gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO für das Schlichtungsverfahren zugelassenen (Rechts-)Vertreter gemeint sein.