Bei der Vertrauensperson ist der Kreis für die Auswahl der Begleitperson offen, d.h. begleiten kann jede Person, zu der die Partei ein besonderes Vertrauensverhältnis hat. Das Vertrauensverhältnis kann dabei auch beruflicher Natur sein, womit unter Umständen insbesondere ein Treuhänder oder ein anderer Berater als Vertrauensperson an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen kann (vgl. Urs Egli, DIKE-Komm-ZPO, N 10 zu Art. 204 ZPO).