verpflichtet und ist eine Vertretung nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 204 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO); allerdings können sich die Parteien von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO).