O., N 7 zu Art. 68 ZPO). Insofern erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerin, soweit sie auf eine unterschiedliche Behandlung von Schlichtungs- und Gerichtsverfahren hinausläuft, demnach als nicht stichhaltig, zumal die Schlichtungsbehörde unter Umständen sogar entscheiden kann (vgl. Art. 212 ZPO) bb) Um der Besonderheit des Schlichtungsverfahrens Rechnung zu tragen, sind die Parteien grundsätzlich zum persönlichen Erscheinen vor den Schlichtungsbehörden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte