68 Abs. 2 lit. b ZPO). Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich somit, dass bei der berufsmässigen Vertretung das Anwaltsmonopol - in leicht abgeschwächter Form - auch für das Schlichtungsverfahren gilt und die berufsmässige Vertretung in den Verfahren im Bereich der schweizerischen Zivilprozessordnung, einschliesslich Schlichtungsverfahren, den in Art. 68 Abs. 2 ZPO genannten Personen vorbehalten ist (vgl. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art.