b/aa) Gemäss Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Person im Prozess vertreten lassen (Abs. 1). Die berufsmässige Vertretung ist dabei grundsätzlich registrierten Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO), vor den Schlichtungsbehörden sind jedoch auch patentierte Sachwalter und Rechtsagenten zugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit.