198 des Vorentwurfs sei denn auch noch explizit von der anwaltlichen Begleitung die Rede gewesen, während im heute anwendbaren Gesetzestext von Art. 204 Abs. 2 ZPO nur noch von Rechtsbeiständen die Rede sei. Schliesslich sei die Schlichtung eine vorgerichtliche bzw. aussergerichtliche Streitbeilegung, die dem eigentlichen Gerichtsprozess vorgelagert sei, weshalb das Berufsmonopol der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälte nicht einfach unbesehen auf das Schlichtungsverfahren ausgeweitet werden könne.