bb) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die blosse Begleitung im Rahmen des vorprozessualen Schlichtungsverfahrens im Sinn von Art. 204 Abs. 2 ZPO sei von der Vertretung einer Partei im Prozess, wie sie Art. 68 ZPO regle, zu unterscheiden. Die begleitete Partei müsse sich selber aktiv an der Verhandlung beteiligen; die Begleitperson habe sich im Hintergrund zu halten. Zudem sei der Kreis für die Auswahl der Begleitperson offen; in Art. 198 des Vorentwurfs sei denn auch noch explizit von der anwaltlichen Begleitung die Rede gewesen, während im heute anwendbaren Gesetzestext von Art. 204 Abs. 2 ZPO nur noch von Rechtsbeiständen die Rede sei.