3. a/aa) Der Präsident der Schlichtungsstelle stellt sich auf den Standpunkt, die berufsmässige Vertretung bleibe - auch im Schlichtungsverfahren - registrierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten; dass das Gesetz in Art. 204 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit einer Begleitung im Sinn einer Rechtsverbeiständung einräume, dürfe kaum die Meinung haben, dass der Gesetzgeber das Anwaltsmonopol für das Schlichtungsverfahren habe lockern wollen. Entscheidend für die Zulassung einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte