Die Beschwerdeführerin machte auf Briefpapier einer Rechtsschutzversicherung mit Angabe des zuständigen Mitarbeiters, Rechtsanwalt A.B., bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse eine Klage anhängig. Darin kündigte sie an, Rechtsanwalt A.B. werde sie als "Rechtsbeistand" an die Schlichtungsverhandlung begleiten. Der Präsident der Schlichtungsstelle verfügte daraufhin, dass die Verbeiständung an der Schlichtungsverhandlung durch einen Vertreter der Rechtsschutzversicherung nicht zulässig sei. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen