{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-9_2012-03-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1829&type=1563347022&cHash=47568926ce240d6dfe3e18b3042061cb", "Checksum": "66e499f15af797e9ab653a0e76d2ba2a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.03.2012 BE.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 204 Abs. 2 ZPO (SR 272). 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Im Schlichtungsverfahren dürfen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Rechtsschutzversicherung eine Partei nicht als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand begleiten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. März 2012, BE.2012.9).\n\nBei der Vertrauensperson ist der Kreis für die Auswahl der Begleitperson offen, d.h.\nbegleiten kann jede Person, zu der die Partei ein besonderes Vertrauensverhältnis hat.\nDas Vertrauensverhältnis kann dabei auch beruflicher Natur sein, womit unter\nUmständen insbesondere ein Treuhänder oder ein anderer Berater als\nVertrauensperson an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen kann (vgl. Urs Egli,\nDIKE-Komm-ZPO, N 10 zu Art. 204 ZPO). Da die \"Begleitung\" dem bisherigen\nTerminus der Verbeiständung, d.h. der Unterstützung in der Verhandlung durch Dritte,\nentspricht (vgl. Wyss, Stämpflis Handkommentar ZPO, N 5 zu Art. 204 ZPO), kann mit\nRechtsbeiständin und Rechtsbeistand nichts anderes als die gemäss Art. 68 Abs. 2 lit.\nb ZPO für das Schlichtungsverfahren zugelassenen (Rechts-)Vertreter gemeint sein. Bei\nihnen muss es sich allerdings - und deshalb verwendet das Gesetzt auch nicht die\nFormulierung: \"… von einer Anwältin, einem Anwalt … begleiten lassen\", wie dies noch\nim Vorentwurf (vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Vorentwurf der\nExpertenkommission, Juni 2003, Art. 198 [S. 46]), vorgesehen war - nicht um Anwälte\nhandeln, da, wie ausgeführt (lit. aa hiervor), auch patentierte Sachwalter und\nRechtsagenten zugelassen sind (Egli, a.a.O., N 9 zu Art. 204 ZPO; vgl. auch BSK ZPO-\nInfanger, N 7 zu Art. 204 ZPO, welcher in diesem Zusammenhang von den mit dem Fall\nmandatierten Rechtsbeiständen bzw. Rechtsanwälten spricht, und Art. 118 Abs. 1 lit. c\nZPO, in dem der Begriff der Rechtsbeiständin und des Rechtsbeistands ebenfalls nur\nin einem engeren Sinn verstanden wird).\n\ncc) Hier möchte sich die Beschwerdeführerin durch einen bei einer\nRechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt begleiten lassen. Die Begleitung\nsoll ausdrücklich als \"Rechtsbeistand\" erfolgen, was nach dem hiervor Ausgeführten\nnicht zulässig ist, da ein angestellter Rechtsanwalt die Voraussetzungen von Art. 68\nAbs. 2 lit. b ZPO - zu Recht unbestrittenermassen - nicht erfüllt. Nicht geltend gemacht\nhat die Beschwerdeführerin, dass es sich bei A.B. um eine \"Vertrauensperson\" handelt.\nVon einem dafür erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnis ist bei einem\nAngestellten der Rechtsschutzversicherung, welcher erst im Falle eines Rechtsstreits\nbeigezogen wird, auch nicht auszugehen. Abgesehen davon könnte bei einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njuristischen Beistand ein solches Vertrauensverhältnis nur in besonderen Fällen\nangenommen werden. Es kann nämlich kaum Wille des Gesetzgebers sein, dass jeder\nRechtsbeistand, welcher die Voraussetzungen für eine Vertretung bzw. Begleitung\n(nach Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO) nicht erfüllt, als Vertrauensperson dann doch als\nBegleiter im Sinn von Art. 204 Abs. 2 ZPO zugelassen wird, zumal zwar die Meinung\nist, dass sich die Begleitperson im Hintergrund zu halten hat, sich dies in der Praxis\ngerade beim Rechtsbeistand jedoch nicht durchsetzen lässt und auch nicht sinnvoll ist\n(Wyss, a.a.O., N 6 zu Art. 204 ZPO; Egli, a.a.O., N 11 zu Art. 204 ZPO). A.B. als bei\neiner Rechtsschutzversicherung angestellter Rechtsanwalt ist daher als Begleitperson\nan der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse nicht zuzulassen\nund die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}