{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-9_2012-03-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1829&type=1563347022&cHash=47568926ce240d6dfe3e18b3042061cb", "Checksum": "66e499f15af797e9ab653a0e76d2ba2a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.03.2012 BE.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 204 Abs. 2 ZPO (SR 272). Im Schlichtungsverfahren dürfen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Rechtsschutzversicherung eine Partei nicht als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand begleiten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. März 2012, BE.2012.9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:52:31", "Checksum": "46b57bfcc04d5dff30e61124a9578e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.03.2012 BE.2012.9\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 204 Abs. 2 ZPO (SR 272). Im Schlichtungsverfahren dürfen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Rechtsschutzversicherung eine Partei nicht als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand begleiten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. März 2012, BE.2012.9).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2012.9\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.03.2012\nEntscheiddatum: 07.03.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.03.2012\nArt. 68 und Art. 204 Abs. 2 ZPO (SR 272). Im Schlichtungsverfahren dürfen\nangestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer\nRechtsschutzversicherung eine Partei nicht als Rechtsbeiständin oder\nRechtsbeistand begleiten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 7. März 2012, BE.2012.9).\n\nZusammenfassung Sachverhalt\n\nDie Beschwerdeführerin machte auf Briefpapier einer Rechtsschutzversicherung mit\nAngabe des zuständigen Mitarbeiters, Rechtsanwalt A.B., bei der Schlichtungsstelle für\nArbeitsverhältnisse eine Klage anhängig. Darin kündigte sie an, Rechtsanwalt A.B.\nwerde sie als \"Rechtsbeistand\" an die Schlichtungsverhandlung begleiten. Der\nPräsident der Schlichtungsstelle verfügte daraufhin, dass die Verbeiständung an der\nSchlichtungsverhandlung durch einen Vertreter der Rechtsschutzversicherung nicht\nzulässig sei. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim\nKantonsgericht.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a/aa) Der Präsident der Schlichtungsstelle stellt sich auf den Standpunkt, die\nberufsmässige Vertretung bleibe - auch im Schlichtungsverfahren - registrierten\nAnwältinnen und Anwälten vorbehalten; dass das Gesetz in Art. 204 Abs. 2 ZPO die\nMöglichkeit einer Begleitung im Sinn einer Rechtsverbeiständung einräume, dürfe\nkaum die Meinung haben, dass der Gesetzgeber das Anwaltsmonopol für das\nSchlichtungsverfahren habe lockern wollen. Entscheidend für die Zulassung einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDrittperson zum Verfahren - ob es sich nun um eine eigentliche Vertretung oder nur um\neine Rechtsverbeiständung handle - sei allein, ob diese berufsmässig agiere oder nicht.\n\nbb) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die blosse Begleitung im\nRahmen des vorprozessualen Schlichtungsverfahrens im Sinn von Art. 204 Abs. 2 ZPO\nsei von der Vertretung einer Partei im Prozess, wie sie Art. 68 ZPO regle, zu\nunterscheiden. Die begleitete Partei müsse sich selber aktiv an der Verhandlung\nbeteiligen; die Begleitperson habe sich im Hintergrund zu halten. Zudem sei der Kreis\nfür die Auswahl der Begleitperson offen; in Art. 198 des Vorentwurfs sei denn auch\nnoch explizit von der anwaltlichen Begleitung die Rede gewesen, während im heute\nanwendbaren Gesetzestext von Art. 204 Abs. 2 ZPO nur noch von Rechtsbeiständen\ndie Rede sei. Schliesslich sei die Schlichtung eine vorgerichtliche bzw.\naussergerichtliche Streitbeilegung, die dem eigentlichen Gerichtsprozess vorgelagert\nsei, weshalb das Berufsmonopol der in einem kantonalen Anwaltsregister\neingetragenen Rechtsanwälte nicht einfach unbesehen auf das Schlichtungsverfahren\nausgeweitet werden könne.\n\nb/aa) Gemäss Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Person im Prozess vertreten\nlassen (Abs. 1). Die berufsmässige Vertretung ist dabei grundsätzlich registrierten\nAnwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO), vor den Schlichtungsbehörden sind\njedoch auch patentierte Sachwalter und Rechtsagenten zugelassen (Art. 68 Abs. 2\nlit. b ZPO). Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich somit, dass bei der\nberufsmässigen Vertretung das Anwaltsmonopol - in leicht abgeschwächter Form -\nauch für das Schlichtungsverfahren gilt und die berufsmässige Vertretung in den\nVerfahren im Bereich der schweizerischen Zivilprozessordnung, einschliesslich\nSchlichtungsverfahren, den in Art. 68 Abs. 2 ZPO genannten Personen vorbehalten ist\n(vgl. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu\nArt. 68 ZPO). Insofern erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerin, soweit sie\nauf eine unterschiedliche Behandlung von Schlichtungs- und Gerichtsverfahren\nhinausläuft, demnach als nicht stichhaltig, zumal die Schlichtungsbehörde unter\nUmständen sogar entscheiden kann (vgl. Art. 212 ZPO)\n\nbb) Um der Besonderheit des Schlichtungsverfahrens Rechnung zu tragen, sind die\nParteien grundsätzlich zum persönlichen Erscheinen vor den Schlichtungsbehörden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverpflichtet und ist eine Vertretung nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 204 Abs. 1 und\nAbs. 3 ZPO); allerdings können sich die Parteien von einer Rechtsbeiständin, einem\nRechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO).\n\n"}