74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, gerade wegen der klar und konstant anderslautenden Praxis unüberprüft bleiben. Daran, dass die Entscheide (aus Sicht der höchstrichterlichen Praxis, wenn auch nicht der gesamten Doktrin) falsch sind, ändert das Nichteintreten des Bundesgerichts indessen nichts. Der vorliegende Fall weist weder besondere Elemente des Einzelfalls noch neue Argumente auf, die ein neuerliches Hinterfragen dieser Praxis nahelegen würde. Das Kantonsgericht hat damit keine Veranlassung, die erst vor kurzem bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Frage zu stellen; dies obliegt, wenn das