Tatsächlich stellt das Bundesgericht vereinzelt fest, dass seine Praxis in einzelnen Kantonen "unangewendet" (BGer 4A_437/2008 E. 1.5) bleibe resp. "nicht befolgt" (BGer 4A_141/2011 E. 1.3) werde. Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Billigung einer von der bundesgerichtlichen Praxis abweichenden kantonalen Praxis; denn das Bundesgericht hält in den entsprechenden Fällen - es handelte sich jeweils um die Klärung der (Eintretens-)Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit.