und aytpische Auftragsverhältnisse. Es prüft einzig, ob auf die Beendigung des konkreten Vertragsverhältnisses Auftragsrecht zur Anwendung gelange oder nicht; ist dies zu bejahen, so kann das freie Widerrufsrecht weder wegbedungen noch beschränkt werden. Nachdem sich das Bundesgericht zu dieser Frage im Jahre 1989 in grundsätzlicher Art geäussert hatte, bezeichnete es seither die Frage nach der Rechtsnatur von Art. 404 OR als beantwortet und verneinte - soweit ersichtlich, letztmals in den Jahren 2009 und 2011 je im Zusammenhang mit einem Unterrichtsvertrag - ein Bedürfnis nach Überprüfung der klaren und konstanten Rechtsprechung (vgl. BK-Fellmann, N 121 ff. vor Art. 394 OR und N 104 ff.