6.c) Wie ausgeführt (E. 3) kann der Auftrag von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen resp. gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR), unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht, wenn dies zur Unzeit geschieht (Art. 404 Abs. 2 OR). Die terminologische Unterscheidung zwischen Widerruf und Kündigung ist nicht zu vertiefen - der durchgesetzten Terminologie zufolge liegt hier ein Widerruf vor (vgl. BK-Fellmann, N 11 ff., insb. N 16, zu Art. 404 OR). Der Widerruf ist dabei eine formfreie, empfangsbedürftige, nicht an Fristen oder Termine gebundene Gestaltungserklärung mit Wirkung für die Zukunft (BK-Fellmann, N 20, N 23 f., N 29 und N 33 zu Art.