{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-50_2012-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1856&type=1563347022&cHash=725b50e469c3f3e791468dc90b2ae244", "Checksum": "8f0f5ff835ce9de06c679bda3ce62df2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.10.2012 BE.2012.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220). Der Auftrag kann jederzeit gekündigt oder widerrufen werden. Kommt auf die Beendigung eines Vertragsverhältnisses Auftragsrecht zur Anwendung, so kann das freie Widerrufsrecht weder wegbedungen noch beschränkt werden, es handelt sich dabei um zwingendes Recht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Oktober 2012, BE.2012.50, Auszug)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:19:46", "Checksum": "67ad728ac8fa82103c21d06b088f4ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.10.2012 BE.2012.50\nRegeste:\nArt. 404 Abs. 1 OR (SR 220). Der Auftrag kann jederzeit gekündigt oder widerrufen werden. Kommt auf die Beendigung eines Vertragsverhältnisses Auftragsrecht zur Anwendung, so kann das freie Widerrufsrecht weder wegbedungen noch beschränkt werden, es handelt sich dabei um zwingendes Recht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Oktober 2012, BE.2012.50, Auszug).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2012.50\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 09.10.2012\nEntscheiddatum: 09.10.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.10.2012\nArt. 404 Abs. 1 OR (SR 220). Der Auftrag kann jederzeit gekündigt oder\nwiderrufen werden. Kommt auf die Beendigung eines Vertragsverhältnisses\nAuftragsrecht zur Anwendung, so kann das freie Widerrufsrecht weder\nwegbedungen noch beschränkt werden, es handelt sich dabei um\nzwingendes Recht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9.\nOktober 2012, BE.2012.50, Auszug).\n\n6.c) Wie ausgeführt (E. 3) kann der Auftrag von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen\nresp. gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR), unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht,\nwenn dies zur Unzeit geschieht (Art. 404 Abs. 2 OR). Die terminologische\nUnterscheidung zwischen Widerruf und Kündigung ist nicht zu vertiefen - der\ndurchgesetzten Terminologie zufolge liegt hier ein Widerruf vor (vgl. BK-Fellmann, N 11\nff., insb. N 16, zu Art. 404 OR). Der Widerruf ist dabei eine formfreie,\nempfangsbedürftige, nicht an Fristen oder Termine gebundene Gestaltungserklärung\nmit Wirkung für die Zukunft (BK-Fellmann, N 20, N 23 f., N 29 und N 33 zu Art. 404\nOR). Einer sachlichen Begründung bedarf der Widerruf für seine Gültigkeit nicht; eine\nsolche ist hingegen unter Umständen für eine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 404\nAbs. 2 OR relevant (vgl. BK-Fellmann, N 111 ff. zu Art. 404 OR).\n\nBeim jederzeitigen Widerrufsrecht handelt es sich gemäss konstanter, kontrovers\ndiskutierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um zwingendes Recht. Das\nBundesgericht lehnt den in der Lehre diskutierten Differenzierungsansatz anhand des\nGehaltes an höchstpersönlicher Natur ebenso ab wie die Unterscheidung in typische\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund aytpische Auftragsverhältnisse. Es prüft einzig, ob auf die Beendigung des\nkonkreten Vertragsverhältnisses Auftragsrecht zur Anwendung gelange oder nicht; ist\ndies zu bejahen, so kann das freie Widerrufsrecht weder wegbedungen noch\nbeschränkt werden. Nachdem sich das Bundesgericht zu dieser Frage im Jahre 1989\nin grundsätzlicher Art geäussert hatte, bezeichnete es seither die Frage nach der\nRechtsnatur von Art. 404 OR als beantwortet und verneinte - soweit ersichtlich,\nletztmals in den Jahren 2009 und 2011 je im Zusammenhang mit einem\nUnterrichtsvertrag - ein Bedürfnis nach Überprüfung der klaren und konstanten\nRechtsprechung (vgl. BK-Fellmann, N 121 ff. vor Art. 394 OR und N 104 ff. zu Art. 404\nOR; BGE 115 II 464 E. 2.a; BGer 4C.447/2004 E. 5.4; BGer 4A_437/2008 E. 1.4 f.\n[kommentiert von Stöckli, Art. 404 OR ist zwingend, was sich aber nicht immer\nauswirkt, in: BR 2010, S. 178 f.]; BGer 4A_141/2011, je m.w.H.).\n\nTatsächlich stellt das Bundesgericht vereinzelt fest, dass seine Praxis in einzelnen\nKantonen \"unangewendet\" (BGer 4A_437/2008 E. 1.5) bleibe resp. \"nicht\nbefolgt\" (BGer 4A_141/2011 E. 1.3) werde. Darin liegt entgegen der Auffassung des\nKlägers keine Billigung einer von der bundesgerichtlichen Praxis abweichenden\nkantonalen Praxis; denn das Bundesgericht hält in den entsprechenden Fällen - es\nhandelte sich jeweils um die Klärung der (Eintretens-)Frage, ob eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zu klären sei - fest, dass\ngerade vereinzelt abweichende kantonale Urteile die Überzeugung in die klare und\nkonstante Rechtsprechung nicht derart zu erschüttern vermögen, dass sich ein\nÜberdenken derselben aufdränge. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine\nbundesgerichtliche Beschwerde haben mit andern Worten im Einzelfall zur Folge, dass\nmateriell falsche Entscheide oberer kantonaler Instanzen, bei denen der relevante\nStreitwert von Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, gerade wegen der klar und\nkonstant anderslautenden Praxis unüberprüft bleiben. Daran, dass die Entscheide (aus\nSicht der höchstrichterlichen Praxis, wenn auch nicht der gesamten Doktrin) falsch\nsind, ändert das Nichteintreten des Bundesgerichts indessen nichts.\n\nDer vorliegende Fall weist weder besondere Elemente des Einzelfalls noch neue\nArgumente auf, die ein neuerliches Hinterfragen dieser Praxis nahelegen würde. Das\nKantonsgericht hat damit keine Veranlassung, die erst vor kurzem bestätigte\nRechtsprechung des Bundesgerichts in Frage zu stellen; dies obliegt, wenn das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgericht nicht in einem neuerlichen Präzedenzfall Bedarf nach einer Änderung\nder Rechtsprechung erkennen sollte, mittelfristig dem Gesetzgeber (vgl. Motion NR\nBarthssat Luc Nr. 11.3909 vom 29. September 2011, \"Artikel 404 OR. Anpassung an\ndie Erfordernisse des 21. Jahrhunderts\").\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}