Diese Ausführungen hat die Schlichtungsbehörde in jedem Fall zu Beginn der Verhandlung zusammenzufassen und dann – soweit die Parteien diese bestätigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können und damit einverstanden sind – samt allfälliger Ergänzung mit weiteren Ausführungen und Beweisanträgen zu protokollieren. Nicht protokolliert werden dürfen dagegen insbesondere Einlassungen und Zugeständnisse, welche eine Partei mit Hinblick auf eine gütliche Einigung zwar gemacht hat, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen aber nicht mehr gelten lassen will. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3