b) Mit dem Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZPO besteht notgedrungen insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens, als die Schlichtungsbehörde mit Hinblick auf ein allfälliges Entscheidverfahren aus prozessökonomischen Gründen (d.h. um unnötige Wiederholungen zu vermeiden) zwecks Verwendung im später zu erstellenden Verfahrensprotokoll bereits während der Schlichtungsverhandlung Notizen von – für eine gehörige Begründung eines Entscheides potentiell wesentlichen – Ausführungen der Parteien machen darf (BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 8; Püntener, a.a.O., N 5.3).