a) Im Schlichtungsverfahren darf nur ein sogenanntes Verfahrensprotokoll über Ort und Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der Parteien Anwesenden und die Rechtsbegehren geführt und dürfen die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden, um die Vertraulichkeit zu wahren und damit eine Einigung zu begünstigen (Art. 205 Abs. 1 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 205 N 1). Vorbehalten bleibt allerdings die Verwendung von Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlags oder eines Entscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO).