ZPO) zu beachten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen unter anderem das Recht auf Entscheidbegründung einräumt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N.4.63). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte