Erwägungen III. 2. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der Schlichtungsbehörde, nach gescheitertem Versuch einer gütlichen Einigung einen Entscheid zu treffen, schliesst das Schlichtungsverfahren ab. Es beginnt das Entscheidverfahren; die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sind sachgemäss anwendbar (Handbuch N 247; Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 8). Sodann sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten.