{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-48_2012-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1851&type=1563347022&cHash=704a258965aa394d1f213c579c3e0eb8", "Checksum": "08bd4836d51a880c9a96aaa778468b88"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.09.2012 BE.2012.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. September 2012, BE.2012.48)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:20:40", "Checksum": "e692735bee37bb5351f68cda0b3dd400", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.09.2012 BE.2012.48\nRegeste:\nArt. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. September 2012, BE.2012.48).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2012.48\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 26.09.2012\nEntscheiddatum: 26.09.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 26.09.2012\nArt. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der\nAnfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung\neines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an\ndie Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens\nunerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,\n26. September 2012, BE.2012.48).\n\nErwägungen\n\nIII.\n\n2. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem\nStreitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen\nentsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der\nSchlichtungsbehörde, nach gescheitertem Versuch einer gütlichen Einigung einen\nEntscheid zu treffen, schliesst das Schlichtungsverfahren ab. Es beginnt das\nEntscheidverfahren; die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff.\nZPO) sind sachgemäss anwendbar (Handbuch N 247; Rickli, DIKE-Komm-ZPO,\nArt. 212 N 8). Sodann sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und\nVerfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der\nParteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen unter\nanderem das Recht auf Entscheidbegründung einräumt (Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N.4.63).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Im Schlichtungsverfahren darf nur ein sogenanntes Verfahrensprotokoll über Ort\nund Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der\nParteien Anwesenden und die Rechtsbegehren geführt und dürfen die Aussagen der\nParteien nicht protokolliert werden, um die Vertraulichkeit zu wahren und damit eine\nEinigung zu begünstigen (Art. 205 Abs. 1 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 205 N 1). Vorbehalten bleibt\nallerdings die Verwendung von Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlags oder eines\nEntscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Wegen der Anfechtbarkeit\ndes Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls\nab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung\nanschliessenden – Entscheidverfahrens im Gegenteil sogar unerlässlich. Denn die\nBeschwerdeinstanz ist darauf angewiesen zu wissen, welche Tatsachen und\nBeweismittel die Parteien an der im Entscheidverfahren durchgeführten Verhandlung\nvorgebracht und beantragt haben, damit sie die Beschwerde beurteilen und vorab\nfeststellen kann, ob im Beschwerdeverfahren allenfalls unzulässigerweise neue\nTatsachen und Beweismittel in den Prozess eingebracht wurden (vgl. Egli, DIKE-\nKomm-ZPO, Art. 205 N 6; Püntener, Das mietrechtliche Schlichtungsverfahren in der\nZivilprozessordnung, mp 4/2011, S. 243 ff., N 6.4 sowie Entscheid des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2011, in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. 2;\nArt. 326 ZPO; zum Verhandlungsprotokoll im Allgemeinen vgl. auch Ziff. II/2 der\nRichtlinien des Kantonsgerichts zur Protokollierung im Zivilprozess vom 9. Dezember\n2010).\n\nb) Mit dem Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZPO besteht notgedrungen insoweit eine\nAusnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens, als die\nSchlichtungsbehörde mit Hinblick auf ein allfälliges Entscheidverfahren aus\nprozessökonomischen Gründen (d.h. um unnötige Wiederholungen zu vermeiden)\nzwecks Verwendung im später zu erstellenden Verfahrensprotokoll bereits während der\nSchlichtungsverhandlung Notizen von – für eine gehörige Begründung eines\nEntscheides potentiell wesentlichen – Ausführungen der Parteien machen darf (BSK\nZPO-Infanger, Art. 205 N 8; Püntener, a.a.O., N 5.3).\n\nDiese Ausführungen hat die Schlichtungsbehörde in jedem Fall zu Beginn der\nVerhandlung zusammenzufassen und dann – soweit die Parteien diese bestätigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkönnen und damit einverstanden sind – samt allfälliger Ergänzung mit weiteren\nAusführungen und Beweisanträgen zu protokollieren. Nicht protokolliert werden dürfen\ndagegen insbesondere Einlassungen und Zugeständnisse, welche eine Partei mit\nHinblick auf eine gütliche Einigung zwar gemacht hat, nach Scheitern der\nVergleichsbemühungen aber nicht mehr gelten lassen will.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}