Diese 30-tägige Frist ist im Gegensatz zur zehntägigen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO – die Klägerin nahm den angefochtenen Entscheid am 11. Juni 2012 entgegen (Track-and-Trace-Auszug zur Sendung Nr. 98.44.127122.00021191; BE/9), weshalb die Beschwerdefrist am 12. Juni 2012 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerde am 21. und nicht erst am 22. Juni 2012 hätte der Post übergeben werden müssen (143 Abs. 1 ZPO) – offensichtlich gewahrt. Da auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2