110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorsieht, selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist, wobei sich die Beschwerdefrist nach dem zugrunde liegenden Verfahren richtet und grundsätzlich 30 Tage und nur in summarischen Verfahren zehn Tage beträgt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz standen den Parteien hier daher 30 Tage zur Verfügung, um sich gegen den Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Diese 30-tägige Frist ist im Gegensatz zur zehntägigen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO – die Klägerin nahm den angefochtenen Entscheid am 11. Juni 2012 entgegen (Track-and-Trace-Auszug zur Sendung Nr. 98.44.127122.00021191;