Hierfür könnte sprechen, dass in der Lehre die Auffassung vertreten wird, der Abschreibungsbeschluss stelle eine prozessleitende Verfügung dar (Leuenberger / Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.22), und dass der Kostenspruch Teil dieses Beschlusses bildet. Zu berücksichtigen ist allerdings (auch), dass beim Kostenspruch hoheitlich darüber befunden wird, welche Partei die Gerichtskosten zu bezahlen hat und welche der andern gegenüber entschädigungspflichtig ist. Als hoheitlicher Entscheid ist der Kostenspruch aber nicht bloss verfahrensleitender Natur, mit der Folge, dass er, wie dies Art. 110 i.V.m.