RU110046-O/U [www.gerichte-zh.ch] und Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 12) – zweifellos richtig, sieht doch Art. 110 ZPO vor, dass der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar sei. Hingegen trifft, da ein ordentliches Verfahren abzuschreiben war, der Hinweis auf die zehntägige Beschwerdefrist nach dem hiervor Ausgeführten nur dann zu, wenn der Kostenentscheid als prozessleitende Verfügung zu betrachten ist. Hierfür könnte sprechen, dass in der Lehre die Auffassung vertreten wird, der Abschreibungsbeschluss stelle eine prozessleitende Verfügung dar (Leuenberger /