2. Hier führte die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung aus, der Entscheid sei vollstreckbar, unabhängig davon könne gegen den Kostenentscheid (aber) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ist – nachdem die Abschreibung des Verfahrens und verbunden damit die Frage, ob (und gegebenenfalls welches) auch gegen die Abschreibung ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, nicht zur Diskussion stehen (zu dieser Kontroverse vgl. u.a. ZR 110, 2011, Nr. 134, Entscheid des Obergerichts Zürich vom 21. Oktober 2011 i.S.