1. Anfechtbar mit Beschwerde sind gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen bzw. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b), und Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 321 ZPO innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen (Abs. 1);