{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-42_2012-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1852&type=1563347022&cHash=2cf3b4ce3921e4a16c9dfae87c43a55d", "Checksum": "6b403e3cbe121eba898077cf9cb19687"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.09.2012 BE.2012.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 110, Art. 319 und Art. 321 ZPO (SR 272). Frist für die Kostenbeschwerde gegen Abschreibungsverfügung. Die Frist für die Beschwerde gegen den Kostenspruch in einer Abschreibungsverfügung beträgt nur in Summarverfahren zehn, im Übrigen aber 30 Tage (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 27. September 2012, BE.2012.42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:20:24", "Checksum": "de894c24c04d74d438cb7eaf0b0263fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.09.2012 BE.2012.42\nRegeste:\nArt. 110, Art. 319 und Art. 321 ZPO (SR 272). Frist für die Kostenbeschwerde gegen Abschreibungsverfügung. Die Frist für die Beschwerde gegen den Kostenspruch in einer Abschreibungsverfügung beträgt nur in Summarverfahren zehn, im Übrigen aber 30 Tage (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 27. September 2012, BE.2012.42).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2012.42\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 27.09.2012\nEntscheiddatum: 27.09.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 27.09.2012\nArt. 110, Art. 319 und Art. 321 ZPO (SR 272). Frist für die Kostenbeschwerde\ngegen Abschreibungsverfügung. Die Frist für die Beschwerde gegen den\nKostenspruch in einer Abschreibungsverfügung beträgt nur in\nSummarverfahren zehn, im Übrigen aber 30 Tage (Kantonsgericht St. Gallen,\nEinzelrichter im Obligationenrecht, 27. September 2012, BE.2012.42).\n\nErwägungen\n\n1. Anfechtbar mit Beschwerde sind gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige\nerstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche\nMassnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende\nVerfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen bzw. wenn durch sie ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b), und Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c).\nDie Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 321 ZPO innert 30 Tagen\nseit der Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen (Abs. 1); wird ein im\nsummarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung\nangefochten, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Abs. 2).\n\n2. Hier führte die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung aus, der Entscheid sei\nvollstreckbar, unabhängig davon könne gegen den Kostenentscheid (aber) innert zehn\nTagen Beschwerde erhoben werden. Der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ist –\nnachdem die Abschreibung des Verfahrens und verbunden damit die Frage, ob (und\ngegebenenfalls welches) auch gegen die Abschreibung ein Rechtsmittel ergriffen\nwerden kann, nicht zur Diskussion stehen (zu dieser Kontroverse vgl. u.a. ZR 110,\n2011, Nr. 134, Entscheid des Obergerichts Zürich vom 21. Oktober 2011 i.S.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRU110046-O/U [www.gerichte-zh.ch] und Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art.\n319 N 12) – zweifellos richtig, sieht doch Art. 110 ZPO vor, dass der Kostenentscheid\nselbständig nur mit Beschwerde anfechtbar sei. Hingegen trifft, da ein ordentliches\nVerfahren abzuschreiben war, der Hinweis auf die zehntägige Beschwerdefrist nach\ndem hiervor Ausgeführten nur dann zu, wenn der Kostenentscheid als prozessleitende\nVerfügung zu betrachten ist. Hierfür könnte sprechen, dass in der Lehre die Auffassung\nvertreten wird, der Abschreibungsbeschluss stelle eine prozessleitende Verfügung dar\n(Leuenberger / Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.22), und dass der\nKostenspruch Teil dieses Beschlusses bildet. Zu berücksichtigen ist allerdings (auch),\ndass beim Kostenspruch hoheitlich darüber befunden wird, welche Partei die\nGerichtskosten zu bezahlen hat und welche der andern gegenüber\nentschädigungspflichtig ist. Als hoheitlicher Entscheid ist der Kostenspruch aber nicht\nbloss verfahrensleitender Natur, mit der Folge, dass er, wie dies Art. 110 i.V.m. Art. 319\nlit. b Ziff. 1 ZPO vorsieht, selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist, wobei sich die\nBeschwerdefrist nach dem zugrunde liegenden Verfahren richtet und grundsätzlich 30\nTage und nur in summarischen Verfahren zehn Tage beträgt. Entgegen der\nRechtsmittelbelehrung der Vorinstanz standen den Parteien hier daher 30 Tage zur\nVerfügung, um sich gegen den Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss mit\nBeschwerde zur Wehr zu setzen. Diese 30-tägige Frist ist im Gegensatz zur\nzehntägigen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO – die Klägerin nahm den angefochtenen\nEntscheid am 11. Juni 2012 entgegen (Track-and-Trace-Auszug zur Sendung Nr.\n98.44.127122.00021191; BE/9), weshalb die Beschwerdefrist am 12. Juni 2012 zu\nlaufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerde am 21. und nicht erst am 22.\nJuni 2012 hätte der Post übergeben werden müssen (143 Abs. 1 ZPO) – offensichtlich\ngewahrt. Da auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen\n(vgl. Art. 59 f. ZPO) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}