aufzuheben und die Prozesskosten sind, wie vorne ausgeführt, im Verhältnis von 55% zu 45% (gerundet) zu Lasten der Klägerin zu verlegen. 3. Die Klägerin hat demnach Fr. 110.00, der Beklagte Fr. 90.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist dem erstinstanzlich nicht berufsmässig vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, nachdem dieser weder notwendige Auslagen noch einen Verdienstausfall geltend gemacht hat (Art. 95 Abs. lit. a und c ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5