© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beigefügt werden mag noch, dass altrechtlich (d.h. nach Art. 266 Abs. 1 lit. c ZPO-SG) im Gegenteil sogar ein Abweichen zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre, welche mit Fr. 650.00 durch Entscheid nicht wesentlich mehr zugesprochen bekam, als der Beklagte vergleichsweise, nämlich Fr. 600.00, zu bezahlen bereit war (vgl. vi-Entscheid, S. 2 Erw. III/3). d) Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides ist daher in Gutheissung der Beschwerde