hinzunehmen. Jedenfalls durfte sich die Klägerin zur tatsächlich praktizierten Prozessführung nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen veranlasst sehen. Nachdem sie den Entscheid in der Sache nicht weitergezogen hat, ist von dessen Richtigkeit und mithin davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Forderung von Fr. 1'450.80 schlicht überklagt hat. Für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung zu Lasten des mehrheitlich obsiegenden Beklagten bestand mithin kein zureichender Grund, weshalb der von diesem erhobene Vorwurf unrichtiger Rechtsanwendung begründet ist.