Arbeit nicht zufrieden" war und die Monteure der Klägerin "ihren Arbeitsplatz nicht geräumt und grossen Dreck hinterlassen" hätten, worauf der Vertreter der Klägerin sich dahin geäussert habe, "das mit den Aufräumarbeiten" (nicht aber Ersteres) sei "neu" für ihn (vi-Entscheid, S. 2 Erw. III/2). Zwar war es das gute Recht der Klägerin, ihre Restforderung von Fr. 1'450.80 trotz bekannter qualitativer Beanstandungen vollumfänglich in Betreibung zu setzen, nach erfolgtem Rechtsvorschlag des Beklagten die Restforderung in vollem Umfang einzuklagen und an der Klage auch nach Kenntnisnahme weiterer Einwendungen des Beklagten vollumfänglich