© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlasst sehe, habe er auch zu prüfen, wie hoch der einzuklagende Anspruch sei. Wenn dieser vom Kläger zu hoch angesetzt werde, sei das dessen Problem und könnten die Prozesskosten nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem mehrheitlich obsiegenden Beklagten auferlegt werden. c) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beklagte nach eigener Darstellung vor der Schlichtungsstelle "mit der Qualität der