abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Auf diese Bestimmung stützte sich die Vorinstanz, als sie die Verfahrenskosten - durch Verrechnung des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200.00 und Einräumung des Rückgriffsrechts für den ganzen Betrag auf den Beklagten - ohne nähere Begründung vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegte. b) Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenverlegung sei weder hinreichend begründet noch sachlich gerechtfertigt; wenn sich jemand in guten Treuen zur Prozessführung