Verfahrens zu verteilen (Abs. 2). a) Im Vergleich zwischen den Rechtsbegehren (Schutz/Abweisung der Klage auf Zahlung von Fr. 1'450.80) und dem Entscheid in der Sache (Schutz im Betrag von Fr. 650.00/Abweisung im Mehrbetrag von Fr. 800.80) beträgt das nach dem Grundsatz von Art. 106 ZPO massgebliche quantitative Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen 55.2 % zu 44.8% zu Lasten der Klägerin und Beschwerdeführerin. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht u.a. nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO