Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art.320 ZPO). 1. Letzteres wird nicht gerügt, hingegen sieht der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung darin, dass die Vorinstanz bei der Kostenverlegung nicht ausschliesslich Art. 106 Abs. 2 ZPO, sondern auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zur Anwendung brachte. 2. Art. 106 ZPO verankert den Grundsatz, dass die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen sind, d.h. sie sind entweder der - vollständig - unterliegenden Partei aufzuerlegen (Abs. 1) oder, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des