Vermittlungsverfahrens zu verlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. II. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind (Art. 59 f., 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO). III. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte