3. 3. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.- bezahlt die Klägerin, unter Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses, und es wird der Klägerin das Rückgriffs recht auf den Beklagten eingeräumt. Der Versand des Entscheids in schriftlich begründeter Ausfertigung erfolgte am 7. Februar 2012. 2. Dagegen liess der Beklagte am 9. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben mit dem Antrag, Ziff. 3 des Entscheides sei aufzuheben, es seien die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 110.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Parteikosten des