Erwägungen I. 1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 an das Vermittleramt klagte die Firma G. gegen M. auf Zahlung von Fr. 1'450.80 nebst 5% Zins seit 10. April 2011 und auf Beseitigung des vom Beklagten in der Betreibung Nr. 111'539 des Betreibungsamtes erhobenen Rechtsvorschlags, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten; die Klage begründete sie mit einer Restforderung aus Kaufvertrag (Lieferung incl. Montage von Storen). M. trug auf kostenfällige Abweisung der Klage an. Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung fällte das Vermittleramt am 2. September 2011 gemäss Art. 212 ZPO folgenden Entscheid: