{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-20_2012-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1839&type=1563347022&cHash=4bf3c152b5fdbad7fe29a48c442549d8", "Checksum": "ac1b23bc348e8de77001c54ef651f8ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2012 BE.2012.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Klagt eine Partei trotz bekannter qualitativer Beanstandungen die (Rest)Forderung in vollem Umfang ein und unterliegt sie in der Folge teilweise, besteht kein zureichender Grund für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2012, BE.2012.20)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:39:42", "Checksum": "45095617456070c61f0277bfbfa2923b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2012 BE.2012.20\nRegeste:\nArt. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Klagt eine Partei trotz bekannter qualitativer Beanstandungen die (Rest)Forderung in vollem Umfang ein und unterliegt sie in der Folge teilweise, besteht kein zureichender Grund für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2012, BE.2012.20).\n\nc) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt\nsich, dass der Beklagte nach eigener Darstellung vor der Schlichtungsstelle \"mit der\nQualität der\n\nArbeit nicht zufrieden\" war und die Monteure der Klägerin \"ihren Arbeitsplatz nicht\ngeräumt und grossen Dreck hinterlassen\" hätten, worauf der Vertreter der Klägerin sich\ndahin geäussert habe, \"das mit den Aufräumarbeiten\" (nicht aber Ersteres) sei \"neu\" für\nihn (vi-Entscheid, S. 2 Erw. III/2).\n\nZwar war es das gute Recht der Klägerin, ihre Restforderung von Fr. 1'450.80 trotz\nbekannter qualitativer Beanstandungen vollumfänglich in Betreibung zu setzen, nach\nerfolgtem\n\nRechtsvorschlag des Beklagten die Restforderung in vollem Umfang einzuklagen und\nan der Klage auch nach Kenntnisnahme weiterer Einwendungen des Beklagten\nvollumfänglich\n\nfestzuhalten; und selbstverständlich war es ihr auch unbenommen, das Sachurteil\n(Schutz der Klage im Umfang von lediglich Fr. 650.50) zu akzeptieren. Dann aber hat\nsie auch das Prozessrisiko, das sich in einem mehrheitlichen Unterliegen mit der Klage\nrealisiert hat,\n\nhinzunehmen. Jedenfalls durfte sich die Klägerin zur tatsächlich praktizierten\nProzessführung nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen veranlasst\nsehen. Nachdem sie den Entscheid in der Sache nicht weitergezogen hat, ist von\ndessen Richtigkeit und mithin davon auszugehen, dass die Klägerin mit der\nGeltendmachung ihrer Forderung von Fr. 1'450.80 schlicht überklagt hat. Für eine vom\nGrundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung zu Lasten des\nmehrheitlich obsiegenden Beklagten bestand mithin kein zureichender Grund, weshalb\nder von diesem erhobene Vorwurf unrichtiger Rechtsanwendung begründet ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeigefügt werden mag noch, dass altrechtlich (d.h. nach Art. 266 Abs. 1 lit. c ZPO-SG)\nim\n\nGegenteil sogar ein Abweichen zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre,\nwelche mit Fr. 650.00 durch Entscheid nicht wesentlich mehr zugesprochen bekam, als\nder Beklagte\n\nvergleichsweise, nämlich Fr. 600.00, zu bezahlen bereit war (vgl. vi-Entscheid, S. 2 Erw.\nIII/3).\n\nd) Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides ist daher in Gutheissung der Beschwerde\n\naufzuheben und die Prozesskosten sind, wie vorne ausgeführt, im Verhältnis von 55%\nzu 45% (gerundet) zu Lasten der Klägerin zu verlegen.\n\n3. Die Klägerin hat demnach Fr. 110.00, der Beklagte Fr. 90.00 der erstinstanzlichen\n\nVerfahrenskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist dem\n\nerstinstanzlich nicht berufsmässig vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, nachdem\ndieser weder notwendige Auslagen noch einen Verdienstausfall geltend gemacht hat\n(Art. 95 Abs. lit. a und c ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}