{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-20_2012-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1839&type=1563347022&cHash=4bf3c152b5fdbad7fe29a48c442549d8", "Checksum": "ac1b23bc348e8de77001c54ef651f8ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2012 BE.2012.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Klagt eine Partei trotz bekannter qualitativer Beanstandungen die (Rest)Forderung in vollem Umfang ein und unterliegt sie in der Folge teilweise, besteht kein zureichender Grund für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2012, BE.2012.20)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:39:42", "Checksum": "45095617456070c61f0277bfbfa2923b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2012 BE.2012.20\nRegeste:\nArt. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Klagt eine Partei trotz bekannter qualitativer Beanstandungen die (Rest)Forderung in vollem Umfang ein und unterliegt sie in der Folge teilweise, besteht kein zureichender Grund für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2012, BE.2012.20).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2012.20\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 22.05.2012\nEntscheiddatum: 22.05.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.05.2012\nArt. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Klagt eine Partei trotz\nbekannter qualitativer Beanstandungen die (Rest)Forderung in vollem\nUmfang ein und unterliegt sie in der Folge teilweise, besteht kein\nzureichender Grund für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO\nabweichende Kostenverteilung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 22. Mai 2012, BE.2012.20).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 an das Vermittleramt klagte die Firma G. gegen\nM. auf Zahlung von Fr. 1'450.80 nebst 5% Zins seit 10. April 2011 und auf Beseitigung\ndes vom\n\nBeklagten in der Betreibung Nr. 111'539 des Betreibungsamtes erhobenen\nRechtsvorschlags, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBeklagten; die Klage begründete sie mit einer Restforderung aus Kaufvertrag (Lieferung\nincl. Montage von Storen). M. trug auf kostenfällige Abweisung der Klage an.\n\nNach durchgeführter Schlichtungsverhandlung fällte das Vermittleramt am 2.\nSeptember 2011 gemäss Art. 212 ZPO folgenden Entscheid:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 650.- bis 15.10.2011 auf das PC-\nKonto zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. In diesem Umfang wird der Klägerin in der Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes\nA vom 20.07.2011 definitive Rechtsöffnung erteilt. Sollte die Zahlung nicht\nvereinbarungsgemäss erfolgen, kann die Klägerin das Fortsetzungsbegehren beim\nBetreibungsamt stellen.\n\n3. 3. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.- bezahlt die Klägerin, unter\nVerrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses, und es wird der\nKlägerin das Rückgriffs recht auf den Beklagten eingeräumt.\n\nDer Versand des Entscheids in schriftlich begründeter Ausfertigung erfolgte am 7.\nFebruar 2012.\n\n2. Dagegen liess der Beklagte am 9. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht\nerheben mit dem Antrag, Ziff. 3 des Entscheides sei aufzuheben, es seien die\nGerichtskosten im\n\nUmfang von Fr. 110.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Parteikosten\ndes\n\nVermittlungsverfahrens zu verlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Staatskasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.\n\nII.\n\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt,\ndass\n\ndiese erfüllt sind (Art. 59 f., 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf die\n\nBeschwerde ist daher einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht\n(Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).\n\nIII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige\n\nFeststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art.320 ZPO).\n\n1. Letzteres wird nicht gerügt, hingegen sieht der Beschwerdeführer eine unrichtige\nRechtsanwendung darin, dass die Vorinstanz bei der Kostenverlegung nicht\nausschliesslich Art. 106 Abs. 2 ZPO, sondern auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zur\nAnwendung brachte.\n\n2. Art. 106 ZPO verankert den Grundsatz, dass die Prozesskosten nach Obsiegen und\n\nUnterliegen zu verlegen sind, d.h. sie sind entweder der - vollständig - unterliegenden\nPartei aufzuerlegen (Abs. 1) oder, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem\nAusgang des\n\nVerfahrens zu verteilen (Abs. 2).\n\na) Im Vergleich zwischen den Rechtsbegehren (Schutz/Abweisung der Klage auf\nZahlung von Fr. 1'450.80) und dem Entscheid in der Sache (Schutz im Betrag von\nFr. 650.00/Abweisung im Mehrbetrag von Fr. 800.80) beträgt das nach dem Grundsatz\nvon Art. 106 ZPO massgebliche quantitative Verhältnis zwischen Obsiegen und\nUnterliegen 55.2 % zu 44.8% zu Lasten der Klägerin und Beschwerdeführerin.\n\nVon diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht u.a. nach Art. 107 Abs. 1 lit. b\nZPO\n\nabweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten\nTreuen zur Prozessführung veranlasst war. Auf diese Bestimmung stützte sich die\nVorinstanz, als sie die Verfahrenskosten - durch Verrechnung des von der Klägerin\ngeleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200.00 und Einräumung des Rückgriffsrechts\nfür den ganzen Betrag auf den Beklagten - ohne nähere Begründung vollumfänglich\ndem Beschwerdeführer auferlegte.\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenverlegung sei weder hinreichend begründet\nnoch sachlich gerechtfertigt; wenn sich jemand in guten Treuen zur Prozessführung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nveranlasst sehe, habe er auch zu prüfen, wie hoch der einzuklagende Anspruch sei.\nWenn dieser vom Kläger zu hoch angesetzt werde, sei das dessen Problem und\nkönnten die Prozesskosten nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem\nmehrheitlich obsiegenden Beklagten auferlegt werden.\n\n"}