der Schweizerischen Zivilprozessordnung hingewiesen wird). Es entspricht denn auch der Praxis des Kantonsgerichts, dass für Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes die zivilprozessualen Bestimmungen gelten (vgl. z.B. Entscheid ZV.2011.55-K2 vom 28. Juli 2011 E. II.). Und schliesslich ist es sachlich begründet, Verfahren vor den zivilen Gerichten gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung durchzuführen (Parallelität von zuständigen Gerichten und anwendbaren Verfahrensbestimmungen). Zu beachten ist, dass Art. 11 EG-ZGB, wonach für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes